Um es kurz zu sagen: JA. Und diese Antwort gilt sowohl für private als auch für beruflich bedingte Umzüge. Allerdings gibt es in beiden Fällen ein paar Sachen zu beachten. Welche das genau sind, erfahren Sie in dem folgenden Ratgeber.

Umzugskosten steuerlich absetzen: wann ist es möglich?
Es ist egal, ob der Umzug privat veranlasst ist oder ob Sie aus beruflichen Gründen umziehen – bei beiden Varianten können Sie die Umzugskosten von der Steuer absetzen. Der Unterschied dabei ist die Höhe der Anrechnung und dass die jeweiligen Aufwendungen in der Steuererklärung an unterschiedlichen Positionen eingetragen werden.
Hinweis:
Grundvoraussetzung, um überhaupt irgendetwas von der Steuer absetzen zu können, ist natürlich, dass man Steuern bezahlt. Wer z. B. nur einen Minijob hat, kann bei der Steuerklärung keine Umzugskosten geltend machen, da ein Minijob steuerfrei entlohnt wird.
Privater Umzug: nur geringe steuerliche Vorteile
Ziehen Sie aus rein privaten Gründen um, z. B. in eine größere Wohnung, in eine bessere Wohngegend oder um ihrer Familie näher zu sein, sind die steuerlichen Vorteile gering.
Hier können Sie lediglich die Gesamtkosten für das Umzugsunternehmen als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen absetzen, allerdings nur bis zu 20 % der Arbeitskosten und maximal 4.000 Euro pro Jahr.
Beruflich bedingter Umzug: hohe steuerliche Vorteile
Ein Umzug gilt als beruflich bedingt, wenn er aus einem der aufgeführten Gründe erfolgt:
- Jobwechsel oder neue Stelle in einer anderen Stadt
- Versetzung durch den Arbeitgeber
- Verkürzung des Arbeitsweges um mindestens eine Stunde täglich
- Beginn einer doppelten Haushaltsführung (Zweitwohnsitz am Arbeitsort)
- Rückkehr aus dem Ausland nach beruflicher Tätigkeit
Hier können Sie nahezu alle anfallenden Kosten als Werbungskosten absetzen oder über die Umzugskostenpauschale in der Steuererklärung geltend machen.
Hinweis:
Werden Ihnen die Umzugskosten vom Arbeitgeber erstattet, dürfen Sie diese nicht nochmal in der Steuererklärung angeben.
Privat umziehen und Kosten als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ absetzen
Im Falle eines privaten Umzugs können Sie die Umzugskosten und sonstige Umzugsauslagen nur dann steuerlich geltend machen, wenn Sie für diesen Auftrag ein professionelles Unternehmen beauftragt haben.

Das können Sie von der Steuer absetzen:
- Nur Arbeitslohn, keine Materialkosten
- 20 % der Arbeitskosten des Umzugsunternehmens
- Maximal 4.000 Euro pro Jahr (insgesamt für alle haushaltsnahen Dienstleistungen)
Wichtig: Es muss eine offizielle Rechnung vorliegen, in der die Posten für die Arbeits- und Materialkosten klar unterschieden werden. Außerdem muss die Zahlung per Überweisung erfolgen.
Rechenbeispiel:
- Umzugsunternehmen Gesamtrechnung: 2.000 €
- Davon Arbeitskosten: 1400 €
- Steuerersparnis: 1400 € × 20 % = 280 €
Gut zu wissen:
Als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ werden Tätigkeiten bezeichnet, die im oder in direkter Verbindung mit einem privaten Haushalt ausgeführt werden. Dazu gehören z. B. auch die Kosten für eine wöchentliche Reinigungskraft oder Kinderbetreuungskosten (Kita, Hort, …).
Beruflich bedingt umziehen und alle Umzugskosten steuerlich geltend machen
Alle Kosten, die während eines beruflichen Umzugs angefallen sind, können in der Steuererklärung in der Anlage N als Werbungskosten oder über die Umzugskostenpauschale eingetragen werden. Dazu zählt die gesamte Rechnung des Umzugsunternehmens, aber auch zusätzliche Kosten wie diese hier:
Transportkosten
- Mietwagen oder Transporter
- Benzinkosten für eigene Fahrten
- Verpackungsmaterial
- Maut- und Parkgebühren während des Transports
- Kosten für Helfer (z. B. private Helfer mit Aufwandsentschädigung oder über Dienstleister)
- Zwischenlagerung von Möbeln, wenn die neue Wohnung noch nicht bezugsfertig ist
Reise- und Übernachtungskosten
- Fahrten zur Wohnungssuche
- Hotelkosten bei mehrtägigen Umzügen
- Verpflegungsmehraufwand
- Hin- und Rückfahrt für die Wohnungsübergaben (alte und neue Wohnung)
- Umzugsbedingte zusätzliche Fahrten zur Arbeitsstätte vor endgültigem Umzug
- Taxifahrten oder ÖPNV-Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug
- Übernachtungskosten für Familienmitglieder, die beim Umzug unterstützen
Wohnkosten
- Doppelte Mietzahlungen (bis zu 6 Monate)
- Nebenkosten aus doppelten Mietzahlungen (z. B. Strom, Wasser, Heizung)
- Maklergebühren für die neue Wohnung
- Kautionskosten (bei Verzögerungen)
- Kosten für Inserate (Wohnungssuche, Anzeigenschaltung)
- Gebühren für Ummeldung beim Einwohnermeldeamt (teilweise absetzbar)
- Kosten für Namensschilder und Briefkastenschilder
- Rundfunkbeitrag (doppelt gezahlt in der Übergangsphase)
Renovierungs- und Einrichtungskosten
- Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung
- Handwerkerarbeiten in der neuen Wohnung
- Anschlusskosten für Telefon und Internet
- Montage von Einbauküchen oder Lampen (wenn beruflich veranlasst)
- Ausbauarbeiten, die für den Einzug erforderlich sind (z. B. Türen anpassen, Elektroinstallationen)
- Reinigungskosten für die alte Wohnung (Endreinigung, Teppichreinigung)
- Kosten für behördlich notwendige Abnahmen (z. B. Schornsteinfeger bei Kaminwohnungen)
Sonstige Kosten
- umzugsbedingte Unterrichtskosten (Nachhilfe) der Kinder (max. 1.286 €)
Tipp:
Kosten für eine zusätzliche Kinderbetreuung während des Umzuges können ebenfalls von der Steuer abgesetzt werden. Diese werden dann aber nicht als Werbungskosten geltend gemacht, sondern unter Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) eingetragen, allerdings nur „80 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.800 Euro je Kind“.
Diese Kosten werden NICHT von dem Finanzamt bei der Steuererklärung berücksichtigt
Alles, was Ihren privaten Lebenskomfort betrifft, fällt aus der steuerlichen Absetzbarkeit heraus. Nur das, was beruflich notwendig oder vertraglich vorgeschrieben ist, zählt.
Nicht absetzbare Kosten sind beispielsweise:
- Verpflegungskosten während des eigentlichen Umzugs (außer Verpflegungsmehraufwand nach Pauschale bei längeren Dienstreisen)
- Trinkgelder für Möbelpacker oder Helfer
- Kosten für neue Möbel oder Haushaltsgeräte (Einrichtung zählt nicht zum Umzugsaufwand, auch wenn sie nötig wird)
- Renovierungen in der neuen Wohnung aus reinem Komfort oder Schönheitswunsch (z. B. Neuanstrich in Wunschfarbe, Luxusausstattung)
- Dekorationskosten (Gardinen, Teppiche, Pflanzen, Bilderrahmen etc.)
- Einweihungsparty
- Private Nebenkosten wie neue Versicherungen, Nachsendeauftrag für die Post (teilweise umstritten, meist aber nicht abzugsfähig)
- Tiertransport oder Tierbetreuung beim Umzug
Umzugskostenpauschale – ja oder nein?
Wenn Sie Ihre Umzugskosten bei der Steuer geltend machen wollen, haben Sie dafür 2 Möglichkeiten:
- ALLE Belege und Quittungen sammeln, Kosten zusammenrechnen und Gesamtsumme in der Steuererklärung als Werbungskosten eintragen ODER
- Umzugskostenpauschale (OHNE Belege) bei den Werbungskosten eintragen.
Die Umzugskostenpauschale setzt für alle Aufwendungen und sonstige Umzugskosten einen Pauschalbetrag an. Der größte Vorteil dabei ist, dass keine Belege, Nachweise oder Quittungen eingereicht werden müssen.
Der Pauschbetrag wird regelmäßig vom Bundesfinanzministerium (BMF) erhöht. Am 1. März 2024 erfolgte die letzte Erhöhung.
Im Folgenden sehen Sie die Höhe der aktuellen Umzugskostenpauschale:
Zeit des (abgeschlossenen) Umzugs | Pauschale für Verheiratete und Lebenspartner | Pauschale für Singles | Erhöhungsbetrag für Kinder und sonstige Angehörige |
ab 01.03.2024 | 1.607 Euro (964 Euro + 643 Euro) | 964 Euro | 643 Euro |
ab 01.04.2022 | 1.476 Euro (886 Euro + 590 Euro) | 886 Euro | 590 Euro |
Rechenbeispiel:
Eine vierköpfige Familie, bestehend aus einem Ehepaar und ihren zwei Kindern, zieht aus beruflichen Gründen in eine neue Stadt. Alle Umzugskosten sollen über die Umzugskostenpauschale bei der Steuer eingereicht werden.

Die Höhe für den Pauschbetrag setzt sich wie folgt zusammen:
964 Euro (erster Erwachsener)
+ 643 Euro (zweiter Erwachsener) ⇾ zusammen 1.607 Euro als Ehepaar
+ 643 Euro (erstes Kind)
+ 643 Euro (zweites Kind)
= 2.893 Euro.
In der Steuererklärung wird dann in der Zeile der Werbungskosten (Anlage N) die Summe von 2.893 Euro eingegeben.
Tipp:
Die Umzugskostenpauschale lohnt sich nur, wenn alle Ausgaben damit abgedeckt werden. Wenn die tatsächlichen Umzugskosten deutlich höher ausfallen, ist es besser, alle Ausgaben detailliert und mit Nachweise aufzuführen. Nur so werden alle steuerlichen Vorteile ausgeschöpft.
Sonderfall: Umzug aus gesundheitlichen Gründen
Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen umziehen müssen, werden die Kosten als außergewöhnliche Belastungen vom Finanzamt anerkannt, soweit sie einen zumutbaren Eigenanteil übersteigen. Voraussetzung dafür ist allerdings ein ärztliches Attest, was als Nachweis dient.
